Wir machen Ihre Grundsteuererklärung

Grundsteuer

Laut neuen Regelung von Bundesfinanzhof muss für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben werden. Hierzu werden alle Grundstückseigentümer von der Finanzverwaltung im Frühjahr 2022 aufgefordert werden.

Im Wesentlichen müssen für jedes Objekt – unabhängig von der Anwendung von Bundesrecht oder einer abweichenden Länderlösung - folgende Angaben gemacht werden:

 

Notwendige Angaben zum Grundstück

  • Eigentümer
    (auch anteiliges Eigentum an Grundstücks- oder Erbengemeinschaften)
  • hebeberechtigte Gemeinde
  • Gemarkung
  • Grundbuchblatt
  • Flur
  • Flurstück
  • Art der Bebauung
  • Grundstücksfläche
  • Wohnfläche
  • Ertragsmesszahl bei landwirtschaftlichen Flächen
  • Besonderheiten, wie Gebäude auf fremden Grund (Erbbaurecht)

Deklariert werden müssen alle unbebauten und bebauten Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

 

Sollten diese Daten nicht auffindbar sein, können Sie eine Flurkarte kostenpflichtig bei dem entsprechenden Vermessungsamt beantragen oder einen Grundbuchauszug bei Ihrem zuständigen Amtsgericht beantragen. Diesen Antrag können Sie normalerweise mündlich vor Ort oder schriftlich stellen. In jedem Bundesland besteht die Möglichkeit in das Grundbuch auf elektronischem Wege Einsicht zu nehmen. Grundbuchauszüge sind kostenpflichtig. Alternativ kann beim Katasteramt ein Bestandsverzeichnis angefordert werden. Außerdem kann man auch die Anwendung BayernAtlas-Grunsteuer verwenden.

Die Anwendung BayernAtlas-Grundsteuer stellt im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Januar 2023 Daten aus dem Liegenschaftskataster für die Grundsteuererklärung bereit. Sie ist im Internet allgemein zugänglich und kostenfrei.

Die zum Stichtag 01.01.2022 bereitgestellten Daten umfassen gemäß Art. 10a Abs. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz ausschließlich:

  • Flurstücksnummer
  • amtliche Fläche
  • Gemeindename
  • Gemarkungsname und Gemarkungsnummer
  • tatsächliche Nutzung mit den zugehörigen Flächenanteilen
  • bei landwirtschaftlichen Flächen die Flächenanteile je Ertragsmesszahl und die Gesamtertragsmesszahl

Es werden keine Angaben zum Eigentümer/zur Eigentümerin veröffentlicht. Angaben zu Gebäudeflächen (Wohn- oder Nutzfläche) oder zur anteiligen Grundstücksfläche von Eigentumswohnungen liegen der Vermessungsverwaltung nicht vor.

 

Abgabe der Grundsteuererklärung

Die Abgabe aller Grundsteuererklärungen muss innerhalb von 4 Monaten ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgen. Ab dem 01.07.2022 soll die elektronische Abgabe der Steuererklärung möglich sein.
Die Abgabefrist für die Erklärung endet am 31.01.2023.
Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 01.01.2022 zugrunde gelegt.

Die abschließende Neubewertung aller Grundstücke findet anschließend durch das örtliche Finanzamt statt. Die neu ermittelte Bemessungsgrundlage wird zur Berechnung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 herangezogen. Den jeweiligen Hebesatz (Steuersatz) auf die neue Bemessungsgrundlage und die daraus resultierende zukünftig zu entrichtende Grundsteuer beschließt die jeweils hebeberechtigte Gemeinde.

Grundstückseigentümer, die Ihre Grundsteuererklärung durch uns erstellen lassen möchten, bitten wir, ihre Unterlagen frühzeitig zusammenzustellen und zu übersenden. Idealerweise reichen Sie Ihre Unterlagen digital an stb@kanzlei-kutz.de ein, um eine möglichst effiziente Bearbeitung zu ermöglichen. Unter "Downloads" finden Sie unseren Erhebungsbogen!

Kontaktieren Sie uns, wir unterstützen Sie gerne bei dieser umfangreichen Aufgabe.

Downloads: Erhebungsbogen