Erhöhung Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld wird erhöht, und zwar abhängig von der Dauer der Kurzarbeit. Bisher zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Lohnausfalls.
Ab dem vierten Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht werden.
Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent.
Diese Erhöhungen gelten maximal bis 31. Dezember 2020.
Nebenjob bei Kurzarbeit
Für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 gilt eine Corona-Sonderregelung:
Wenn Sie während der Kurzarbeit einen Nebenjob in einem systemrelevanten Bereich aufnehmen, wird das Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, soweit insgesamt kein Gesamteinkommen erzielt wird, das das Einkommen des Hauptberufs vor der Kurzarbeit übersteigt.
Zum systemrelevanten Bereich gehören z.B. Krankenhäuser, Apotheken, die Versorgung mit Lebensmitteln, Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, Energie- und Wasserversorger, der Transport- und Personenverkehr.
Soweit die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen. Der Hinzuverdienst wird also nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Quelle: https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/finanzielle-hilfen-corona.php
Allgemeine Informationen zur Kurzarbeit
Alle relevanten Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld (KUG) finden Sie hier.
Ein sehr anschauliches Video zur Kurzarbeit und deren Beantragung bietet die Agentur für Arbeit.