Die wichtigsten finanziellen Unterstützungsleistungen im Überblick:
Kurzarbeitergeld
Entschädigungsanspruch für Erwerbstätige bei Kinderbetreuung
Arbeitslosengeld I
Wohngeld
Kinderzuschlag
Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Hartz IV)
Bayerisches Krippengeld
Entschädigungsanspruch für Erwerbstätige bei Kinderbetreuung
Mit Wirkung vom 30.03.2020 tritt eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft. Diese sieht eine Entschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Selbständigen in Geld vor, wenn sie nicht arbeiten können, weil sie ihre Kinder selbst zuhause betreuen müssen, weil Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen aufgrund behördlicher Anordnung vorübergehend geschlossen sind oder ihr Betreten vorübergehend verboten ist.
Die Voraussetzungen finden Sie unter der Frage „Bekomme ich weiterhin Arbeitsentgelt, auch wenn ich wegen der Betreuung meiner Kinder nicht arbeiten kann?“.
Besteht der Entschädigungsanspruch für Ihre Arbeitnehmerin / Ihren Arbeitnehmer, haben Sie als Arbeitgeber für die Zeit der Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule, maximal aber sechs Wochen, die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts, maximal aber 2.016 Euro pro Monat, gewissermaßen als Auszahlstelle für die Regierung, auszuzahlen.
Im Gegenzug können Sie als Arbeitgeber dann Erstattung bei der zuständigen Regierung beantragen. Dabei können Sie auch einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages beantragen. Gleiches gilt für Selbständige.
Sie können als Arbeitgeber von Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verlangen, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können. Gegenüber der zuständigen Behörde müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dies aber ohnehin tun.
Quelle: https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/finanzielle-hilfen-corona.php
Wohngeld
Wann Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und wo Sie den Antrag stellen können finden Sie hier.
Kinderzuschlag
Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld Kinderzuschlag erhalten.
Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind monatlich maximal 185 Euro.
Infolge von Corona gilt beim Kinderzuschlag im Zeitraum vom 01.04.2020 – 30.09.2020 eine Sonderregelung, die in Zeiten der Krise noch mehr Familien von der Leistung profitieren lässt:
Es kommt nur auf das Familieneinkommen im letzten Monat vor der Antragstellung an – nicht wie bisher auf das Einkommen der vergangenen sechs Monate.
Und Vermögen bleibt unberücksichtigt, außer es ist „erhebliches Vermögen“ vorhanden.
Wenn Sie bisher einen geminderten Kinderzuschlag beziehen, können Sie im April und Mai 2020 einen Überprüfungsantrag stellen. Es wird mit Blick auf ein nun eventuell geringeres Einkommen im Vormonat geprüft, ob Sie eine höhere Kinderzuschlagszahlung erhalten können.
Wenn Sie bereits den höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlag beziehen, ist eine einmalige automatische Verlängerung der Bewilligung möglich. Die Zahlungen laufen dann unterbrechungsfrei weiter.
Der Antrag auf Kinderzuschlag kann bei der Familienkasse oder online gestellt werden. Hier erhalten Sie auch weitere Informationen, insbesondere zu den Voraussetzungen des Kinderzuschlags. Eine erste Orientierungshilfe bietet der Kinderzuschlagsrechner.
Quelle: https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/finanzielle-hilfen-corona.php
Beantragen Sie jetzt den Kinderzuschlag!
Grundsicherung - Arbeitslosengeld II
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Grundsicherung-Arbeitslosengeld II finden Sie hier.